Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes
GesetzgebungsverfahrenEntwurf Letzte Aktualisierung Veröffentlichung
Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (VerpflG) regelt die förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, diese Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere die Korruptionsdelikte nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuchs. Das geltende Recht sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist (§ 1 Absatz 2 VerpflG).
In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis geltend gemacht, Verpflichtungen auch im Wege einer Bild-Ton-Übertragung vornehmen zu können. Der Gesetzentwurf greift dies auf und soll mehr Flexibilität schaffen, indem als Alternative zur bisherigen Verpflichtung in persönlicher Anwesenheit eine Verpflichtung auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, zugelassen wird (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 2 Satz 2 VerpflG-E). Zugleich wird die Möglichkeit vorgesehen, die Niederschrift über die Verpflichtung als elektronisches Dokument aufzunehmen (Artikel 1 Nummer 1 – § 1 Absatz 3 Satz 3 VerpflG-E). Die Verpflichtung per Echtzeit-Videokommunikation bietet der zuständigen Stelle eine weitere Verfahrensoption. Welches Verfahren sie wählt (Präsenzverpflichtung oder Verpflichtung per Videokonferenz), liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Der Gesetzentwurf sieht zudem in seinem Artikel 2 Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) vor. Das EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Anpassung von § 3 Absatz 2 EUStAG zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2023 in der Rechtssache C-281/22 vorgenommen werden. Der EuGH hatte darin entschieden, dass sich die richterliche Anordnung bestimmter eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen immer nach dem Recht des Mitgliedstaates des mit den Ermittlungen betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalts richtet, während für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme das Recht des Mitgliedstaates maßgeblich ist, in welchem diese vollstreckt wird.
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