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Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungssachen

Gesetzgebungsverfahren Entwurf
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Erscheinungsjahr

Im Zentrum der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) nach der Zivilprozessordnung (ZPO) steht der Gerichtsvollzieher. § 753 Absatz 1 ZPO regelt ausdrücklich, dass die Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher bewirkt wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Die ZPO geht also vom Regelfall der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher aus. Diese Gesetzeslage spiegelte sich zunächst auch in der Vollstreckungswirklichkeit wider. Bei Einführung der ZPO bildete die Vollstreckung in körperliche Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher den Schwerpunkt der Zwangsvollstreckung. Diese hat aber in den letzten Jahren in der Praxis eine stetig abnehmende Bedeutung erfahren. Dies steht einerseits mit der zentralen Rolle des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung nicht mehr im Einklang und führt andererseits dazu, dass auf Gerichtsvollzieherseite Kapazitäten frei geworden sind. Der Entwurf soll durch die Übertragung bisher dem Vollstreckungsgericht vorbehaltener Zuständigkeiten die Rolle des Gerichtsvollziehers stärken.

Das Rechtspflegergesetz enthält mehrere Länderöffnungsklauseln, mit denen die Länder ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Richtervorbehalte aufzuheben und somit Aufgaben den Rechtspflegern zu übertragen. Die Länder haben von diesen Möglichkeiten zur Aufgabenübertragung – die teilweise seit 20 Jahren in Kraft sind – in sehr unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht. Dadurch ist eine Zuständigkeitszersplitterung eingetreten, die nun zumindest in Nachlasssachen wieder in eine bundesweit einheitliche funktionelle Zuständigkeit überführt werden soll.

Der Entwurf steht im Kontext der der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 bei, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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