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Was ändert sich 2023? Das Wichtigste im Überblick

Schwerpunktthema: Jahreswechsel

Das Bundesgesetzblatt wird ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern digital veröffentlicht. Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht wird reformiert. Im Mittelpunkt stehen mehr Selbstbestimmung und eine bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder erhöht sich in allen Altersstufen. Und: Bürokratieabbau in Aktion – Abschaffung des Güterrechtsregisters

Meldung

Das Bundesgesetzblatt wird digital

Der letzte Schritt im Gesetzgebungsverfahren vor dem Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis zum 31. Dezember 2022 geschieht das für Gesetze und Verordnungen des Bundes noch in Papierform. Das heißt, die amtliche gedruckte Fassung musste entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden.

Ab dem 1. Januar 2023 erscheint das Bundesgesetzblatt ausschließlich elektronisch. Ausgegeben wird das Bundesgesetzblatt vom Bundesamt für Justiz auf der Internetplattform www.recht.bund.de.

„Künftig steht den Bürgerinnen und Bürgern das Bundesgesetzblatt in seiner amtlichen Fassung online zur Verfügung und sie können es ohne Einschränkungen speichern und weiterverwenden. Das schafft Transparenz und spart gleichzeitig Ressourcen. Wir werden auch im neuen Jahr konsequent weiter daran arbeiten, die Potenziale der Digitalisierung für unseren Rechtsstaat zu nutzen.“ – Dr. Marco Buschmann

Mehr Selbstbestimmung und bessere Qualität in der rechtlichen Betreuung: Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Zum 1. Januar 2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen können und keine oder keine ausreichende Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie darauf angewiesen sein, dass das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine Betreuerin zu Ihrer Unterstützung bestellt. Das ab 1. Januar 2023 geltende reformierte Betreuungsrecht sichert Ihre größtmögliche Selbstbestimmung und stellt Ihre Wünsche in den Mittelpunkt aller Entscheidungen, die ein Betreuer bzw. eine Betreuerin im Rahmen des gerichtlich bestimmten Aufgabenkreises trifft und umsetzt.

Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992. Das Gesetz modernisiert darüber hinaus das Vormundschaftsrecht.

Das neue Betreuungsrecht ab dem 1. Januar 2023…

  • … sagt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind.
  • … stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen und stellt ihre Wünsche in den Mittelpunkt des Betreuerhandelns. Der Betreuer hat die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrzunehmen, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann.
  • …stellt klar, dass auch bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen hat..
  • …verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuerberuf.

Mehr dazu im Überblick

Anhebung des Mindestunterhalts für Kinder

Zum 1. Januar 2023 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Kindesunterhalt zahlen. Der Mindestunterhalt beschreibt die Höhe, die der Unterhalt für Kinder mindestens haben muss. Er richtet sich nach den Beträgen der untersten Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Januar 2023 zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, mindestens 437 Euro im Monat, wenn es unter sechs Jahre alt ist (vorher waren es 396 Euro).
  • Für Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs steigt der Mindestunterhalt zum 1. Januar 2023 von 455 auf 502 Euro an.
  • Ab dem 13. Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt von 533 auf 588 Euro an.

Weitere Infos

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