Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
"Wer in einem Land Gewinne erwirtschaftet, der soll sich auch in angemessenem Umfang an der Finanzierung seines Gemeinwesens beteiligen. Mit dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf wollen wir einen Beitrag zu mehr Steuertransparenz schaffen. Für eine öffentliche Debatte darüber, ob multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne auch dort Steuern zahlen, wo sie tätig sind, brauchen wir länderbezogene Ertragssteuerinformationen. Deshalb sollen solche Unternehmen und Konzerne künftig ihre Steuerzahlungen nicht mehr nur den Finanzbehörden mitteilen, sondern aufgeschlüsselt nach bestimmten Ländern der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das setzen wir bürokratiearm und so einfach wie möglich um. Denn gerade in Krisenzeiten wollen wir unsere Wirtschaft nicht unnötig zusätzlich belasten."
Mit dem geplanten Gesetz soll in erster Linie die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen umgesetzt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country by Country Reporting on Taxes). Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in das deutsche Recht umzusetzen.
Neben der Richtlinienumsetzung sollen im Handelsgesetzbuch (HGB) punktuelle weitere Änderungen vorgenommen werden.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
1. Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country by Country Reporting on Taxes
Es werden folgende wesentliche Neuerungen eingeführt:
Da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a der Abgabenordnung im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterliegen und die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden dürfen (§ 342h Absatz 4 HGB-E), wird der Bürokratieaufwand für die Unternehmen so gering wie möglich gehalten
- Den betroffenen Unternehmen soll gestattet werden, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde (§ 342k HGB-E).
- Außerdem soll den Unternehmen freigestellt werden, ob sie den Ertragssteuerinformationsbericht – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen (§ 342n HGB-E).
- Die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG soll sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.
- Der Jahresabschlussprüfer soll künftig auch prüfen müssen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist (§ 317 Absatz 3b HGB-E). Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben (§ 322 Absatz 1 Satz 4 HGB-E).
- Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten soll dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen werden. Dieses kann bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.
2. Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht
Der Entwurf sieht u. a. folgende weitere Änderungen vor:
- Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB soll künftig auch für Kapitalgesellschaften gelten, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.
- Die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Absatz 2 HGB soll mit dem Ziel einer besseren Offenlegung der Verbundbeziehungen im Jahresabschluss klarer und weiter gefasst werden.
- Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das BfJ gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.
Das Bundesministerium der Justiz hat interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die veröffentlichten Stellungnahmen finden Sie hier.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und danach an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.
Den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen finden Sie hier.