Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauerinnen, liebe Zuschauer!
Die Bedrohung durch terroristische Straftaten in unserem Land ist unverändert hoch. Das zeigen die Festnahmen wegen terroristischer Straftaten durch den Generalbundesanwalt in den vergangenen Monaten.
Erst vor wenigen Tagen wurde in Baden-Württemberg ein Mann festgenommen. Er soll sich bereitgehalten haben, Anschläge im Auftrag der Terrororganisation IS zu begehen. Ebenso aktuell ist der Terror von rechts. Derzeit laufen mehrere Verfahren gegen die Gruppe Reuß, sogenannte Reichsbürger, die den gewaltsamen Umsturz der demokratischen Ordnung geplant haben sollen.
Die Gefahr ist präsent, aber unsere Sicherheitsbehörden sind wachsam. Unser Rechtsstaat ist wehrhaft. An dieser Stelle möchte ich mich bei all denen bedanken, die in den Sicherheitsbehörden und in der Justiz genau dafür Gewähr tragen.
Aber Terror wandelt sich. Terroristen ändern ihre Strategien. Darauf muss auch das Recht besonnen und angemessen zugleich reagieren. Die EU- Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung von 2017 ist eine Reaktion auf die Gefahr, die von ausländischen Terroristen, sogenannten Foreign Terrorist Fighters, ausgeht. Die Richtlinie bezieht sich aber auch auf die zunehmende Gefahr durch Einzeltäter in Europa, die sich von ausländischen Terrorvereinigungen inspirieren oder sogar anweisen lassen.
Auch das deutsche Terrorismusstrafrecht wurde im Hinblick auf Terroreinzeltäter angepasst. Deutschland ist mit diesen Regelungen gut gerüstet. Die EU-Kommission hat gleichwohl mit ihrer Stellungnahme aus dem letzten Jahr Verbesserungsvorschläge für die Umsetzung der Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung gemacht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf räumen wir die Bedenken, die die Kommission geäußert hat, teilweise aus und nehmen einen Teil dieser Verbesserungsvorschläge unter Beachtung der deutschen Strafrechtssystematik auf.
Ich möchte kurz auf die wichtigsten Neuregelungen im Strafgesetzbuch eingehen, die wir umsetzen. Sie betreffen vor allem die Regelungen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und zur Terrorismusfinanzierung.
Wir ergänzen erstens den Katalog der terroristischen Straftaten. Laut EU-Richtlinie sind Straftaten als terroristisch einzuordnen, wenn sie mit einer terroristischen Zielsetzung begangen werden. Dazu gehört auch die Absicht, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören. Wir erweitern in diesem Sinne die Liste der terroristischen Straftaten. Ich glaube, das ist sinnvoll, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Zweitens stuft die EU-Richtlinie Reisen in Risikogebiete in terroristischer Absicht und Rückreisen aus diesen Risikogebieten als strafbare Handlung ein. Wir ergänzen dementsprechend den Tatbestand der Einreise als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten.
Drittens soll die Finanzierung von Terrorhandlungen umfassend unter Strafe gestellt werden. In diesem Sinne erweitern wir den Paragrafen zur Terrorismusfinanzierung im Strafgesetzbuch.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, unsere liberale Demokratie ist wehrhaft - sie muss es auch sein -, nicht nur, aber eben auch mit Mitteln des Strafrechts, und die wollen wir in diesem Sinne schärfen.
Ich danke Ihnen.