WEBVTT 00:16.480 --> 00:21.440 In der Patientenverfügung legen Sie fest, 00:21.600 --> 00:27.320 welche empfohlenen ärztlichen Behandlungen und 00:27.480 --> 00:32.880 pflegerischen Maßnahmen Sie wünschen und welche Entscheidungen 00:33.040 --> 00:45.960 in Bezug auf Ihr Leben getroffen werden dürfen und welche nicht. 00:46.280 --> 00:52.120 Dadurch stellen Sie sicher, dass Ihr Wille befolgt wird, 00:52.280 --> 00:57.920 wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. 00:58.080 --> 01:04.160 Ihre Patientenverfügung ist daher verbindlich und fest zu befolgen. 01:04.840 --> 01:10.320 Der Arzt, aber auch das Behandlungsteam, müssen 01:10.480 --> 01:16.400 eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, 01:16.560 --> 01:19.800 auch wenn kein Vertreter bestellt ist. 01:20.800 --> 01:25.080 Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, 01:25.240 --> 01:29.040 wie schwer die Patientin oder der Patient erkrankt ist. 01:30.200 --> 01:34.880 Die Patientenverfügung gilt also nicht erst, 01:35.080 --> 01:41.960 wenn der Patient in kurzer Zeit versterben wird. 01:42.760 --> 01:46.000 Die Missachtung des Patientenwillens kann als 01:46.160 --> 01:48.880 Körperverletzung strafbar sein. 01:51.520 --> 01:58.200 Wenn Sie einen Vertreter bevollmächtigt haben oder 01:58.360 --> 02:06.880 das Betreuungsgericht einen Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis, 02:07.080 --> 02:13.520 zum Beispiel die „Gesundheitssorge“, für Sie bestellt hat, 02:13.920 --> 02:20.640 ist diese Person verpflichtet, die Patientenverfügung zu prüfen, 02:20.800 --> 02:24.920 Ihren Behandlungswillen festzustellen und 02:25.080 --> 02:27.680 ihm Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 02:28.880 --> 02:33.120 Sie darf nicht ihren eigenen Willen 02:33.280 --> 02:38.440 an die Stelle des Patientenwillens setzen. 02:41.120 --> 02:47.480 Damit Ihre Patientenverfügung beachtet werden kann, 02:47.640 --> 02:54.240 müssen Sie die darin enthaltenen Erklärungen freiverantwortlich, 02:54.400 --> 02:58.120 insbesondere ohne äußeren Druck, abgegeben haben. 02:58.960 --> 03:04.160 Zudem darf die Patientenverfügung nicht widerrufen worden sein. 03:05.360 --> 03:09.840 Festlegungen in einer Patientenverfügung sind daher 03:10.000 --> 03:18.160 nicht bindend, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, 03:18.320 --> 03:26.400 dass Sie sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten lassen wollen. 03:26.840 --> 03:30.520 Hat zum Beispiel ein Patient vor der Behandlung 03:30.680 --> 03:35.000 mit dem Arzt ein Vorgehen besprochen, das von der 03:35.160 --> 03:39.240 Patientenverfügung abweicht, so ist anzunehmen, 03:39.400 --> 03:43.040 dass er frühere abweichende Festlegungen 03:43.200 --> 03:45.480 in der Patientenverfügung nicht mehr will. 03:48.000 --> 03:52.880 Zudem kann in einer Patientenverfügung 03:53.040 --> 03:59.680 keine strafbare Tat gefordert werden, 03:59.840 --> 04:08.360 beispielsweise eine aktive Sterbehilfe durch die Ärzte. 04:09.000 --> 04:11.960 Handelt es sich bei den in einer 04:12.120 --> 04:15.840 Patientenverfügung genannten ärztlichen Maßnahmen 04:16.000 --> 04:20.040 um einen Eingriff in die körperliche Integrität 04:20.200 --> 04:22.680 (beispielsweise eine Operation), ist die Einwilligung nur wirksam, 04:23.120 --> 04:34.120 wenn ihr eine ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist, 04:34.280 --> 04:37.960 es sei denn, 04:38.280 --> 04:45.720 Sie haben auf eine solche Aufklärung verzichtet. 04:46.720 --> 04:52.200 In der Patientenverfügung soll daher angegeben werden, 04:52.360 --> 04:57.000 ob eine Aufklärung stattgefunden hat oder 04:57.160 --> 05:02.480 ob Sie auf eine Aufklärung verzichtet haben. 05:05.600 --> 05:14.520 Wenn Sie keine Patientenverfügung haben oder wenn die Festlegungen 05:14.680 --> 05:20.520 in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und 05:20.680 --> 05:28.000 Behandlungssituation zutreffen, muss für Sie ein Vertreter 05:28.160 --> 05:34.320 (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, 05:34.600 --> 05:43.680 ob er in die Maßnahme einwilligt oder nicht. 05:44.400 --> 05:49.520 Bei dieser Entscheidung darf die Vertreterin oder der Vertreter 05:49.680 --> 05:54.560 keine eigenen Maßstäbe zugrunde legen, sondern muss 05:54.720 --> 06:00.600 Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen 06:00.760 --> 06:02.800 feststellen und beachten. 06:02.960 --> 06:07.920 Dabei sind insbesondere Ihre früheren Äußerungen, 06:08.080 --> 06:18.920 Ihre Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.