WEBVTT 00:14.800 --> 00:19.000 Es ist wichtig, dass Ihr in der Patientenverfügung 00:19.160 --> 00:24.880 niedergelegter Wille im Zweifel auch von jemandem 00:25.040 --> 00:31.880 zur Geltung gebracht werden kann, der Sie vertritt, wenn Sie nicht mehr 00:32.040 --> 00:35.000 für sich selbst sprechen können. 00:35.760 --> 00:39.040 Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und 00:39.200 --> 00:41.600 die Sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt haben. 00:42.520 --> 00:44.840 Wenn Sie eine solche Person bevollmächtigt haben, 00:45.000 --> 00:48.040 Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten, 00:49.200 --> 00:56.960 sollten Sie Ihre Patientenverfügung unbedingt mit ihr besprechen. 00:58.000 --> 01:02.800 Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, 01:02.960 --> 01:08.360 wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall für Sie 01:08.520 --> 01:11.320 einen Betreuer bestellen, 01:11.480 --> 01:17.400 der dann alle Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Gesundheitsfürsorge 01:17.560 --> 01:20.400 nach Ihrem Willen entscheidet. 01:23.200 --> 01:29.280 Gerade wenn Sie allein leben und keine Ihnen nahestehenden Verwandten 01:29.440 --> 01:32.320 oder Bekannten mehr haben, 01:33.080 --> 01:35.640 sollten Sie Ihre Patientenverfügung auch mit Personen aus Ihrem Umfeld 01:35.800 --> 01:38.960 besprechen, beispielsweise mit Ihrem Hausarzt, einem Vertreter 01:39.400 --> 01:44.240 einem Vertreter Ihrer Religionsgemeinschaft 01:44.760 --> 01:48.120 oder einem Mitarbeiter eines Pflegedienstes. 01:49.360 --> 01:54.960 Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung darauf hinweisen, mit wem Sie 01:55.120 --> 02:01.200 darüber gesprochen haben, wird das für einen Betreuer, 02:01.360 --> 02:10.000 der Sie nicht genau kennt, eine wichtige Hilfe sein. 02:12.800 --> 02:15.800 Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben 02:15.960 --> 02:23.880 oder nicht, ist eine Vorsorgevollmacht 02:24.040 --> 02:26.080 eine sehr zu empfehlende Möglichkeit der Vorsorge. 02:26.240 --> 02:31.600 Sie können damit Einfluss darauf nehmen, wer Sie vertreten soll, 02:31.760 --> 02:33.680 wenn Sie Entscheidungen über ihr Leben selbst 02:33.840 --> 02:36.480 nicht mehr treffen können. 02:36.640 --> 02:43.000 Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr empfehlenswert, 02:44.440 --> 02:47.480 diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten 02:47.640 --> 02:57.080 zu kombinieren. 02:58.400 --> 03:12.920 Dies gilt auch dann, wenn Sie ein Vertretungsrecht Ihres Ehegatten 03:13.520 --> 03:17.440 oder sonstiger naher Angehöriger 03:17.600 --> 03:21.600 im Falle Ihrer eigenen Einwilligungsunfähigkeit wünschen. 03:23.000 --> 03:29.600 Ein gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht 03:29.760 --> 03:33.880 besteht derzeit nicht, d.h. Sie sollten in diesem Fall 03:34.040 --> 03:42.160 Ihrem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilen. 03:44.200 --> 03:52.160 Nähere Informationen können Sie der vom Bundesministerium der Justiz oder 03:52.320 --> 03:55.560 für Verbraucherschutz herausgegebenen Broschüre „Betreuungsrecht“ entnehmen. 03:56.000 --> 03:59.760 Dort finden Sie hilfreiche Informationen und Erläuterungen 03:59.920 --> 04:02.440 der gesetzlichen Vorschriften, 04:03.120 --> 04:10.520 aber auch das Muster einer Vorsorgevollmacht und 04:10.680 --> 04:17.600 einer Betreuungsverfügung mit Erläuterungen.