WEBVTT 00:12.523 --> 00:14.239 Ihre Angehörigen werden Ihnen beistehen wollen, 00:14.264 --> 00:17.669 wenn Sie selbst wegen Unfall, Krankheit, Behinderung 00:17.669 --> 00:22.255 oder einem Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter 00:22.255 --> 00:32.392 Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. 00:32.417 --> 00:38.942 Wenn aber rechtsverbindliche Erklärungen 00:38.942 --> 00:41.342 oder Entscheidungen gefordert sind, 00:41.367 --> 00:43.814 können weder der Ehepartner/ die Ehepartnerin 00:43.814 --> 00:45.897 oder der Lebenspartner/ die Lebenspartnerin 00:45.897 --> 00:50.980 noch die Kinder Sie gesetzlich vertreten. 00:51.342 --> 00:57.160 In unserem Recht haben nur Eltern gegenüber ihren 00:57.160 --> 01:07.777 minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht 01:07.777 --> 01:12.011 und damit die Befugnis zur Entscheidung 01:12.011 --> 01:18.480 und Vertretung in allen Angelegenheiten. 01:18.880 --> 01:23.200 Für einen Volljährigen/ eine Volljährige können hingegen 01:23.200 --> 01:36.213 die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: 01:37.143 --> 01:49.544 Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht 01:49.569 --> 01:55.120 oder wenn sie vom Betreuungsgericht 01:55.120 --> 02:08.000 als Betreuer/ Betreuerin bestellt wurden. 02:11.300 --> 02:24.463 Hinweis: Ab dem 1. Januar 2023 wird es ein auf maximal sechs Monate 02:24.463 --> 02:30.723 befristetes gesetzliches Notvertretungsrecht für Ehegatten 02:30.723 --> 02:34.817 in gesundheitlichen Angelegenheiten geben, 02:34.817 --> 02:45.874 das ab diesem Zeitpunkt in § 1358 BGB gesetzlich geregelt ist. 02:46.580 --> 02:54.615 Die Vorsorgevollmacht können Sie jedoch individuell gestalten. 02:54.866 --> 03:07.525 Sie ist daher in der Regel vorzuziehen. 03:19.744 --> 03:26.022 Eine Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft einer anderen Person 03:26.047 --> 03:31.120 erteilte Vertretungsmacht. 03:31.120 --> 03:38.847 Sie wird im Regelfall durch Erklärung der vollmachtgebenden Person (Sie) 03:38.847 --> 03:45.201 gegenüber der zu bevollmächtigenden Person (Vertrauensperson) erteilt. 03:45.411 --> 03:52.116 Wie jedes Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit 03:52.116 --> 04:00.200 des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin voraus. 04:00.660 --> 04:14.666 Ab wann man nicht-geschäftsfähig ist, wird in § 104 BGB geregelt. 04:15.384 --> 04:20.427 Die Vollmacht umschreibt das rechtliche Können 04:20.427 --> 04:27.404 der bevollmächtigten Person im Außenverhältnis, 04:27.404 --> 04:34.231 also die “Rechtsmacht“/ Befugnis, Rechtsgeschäfte 04:34.231 --> 04:39.140 im Namen des Vollmachtgebenden vorzunehmen. 04:39.524 --> 04:45.165 Bitte beachten Sie, dass es im Außenverhältnis für die Frage, 04:45.165 --> 04:53.665 ob eine bevollmächtigte Person einen Vollmachtgebenden 04:53.665 --> 04:58.677 wirksam vertreten kann, grundsätzlich nur auf den Inhalt 04:58.677 --> 05:04.341 der Vollmacht ankommt, nicht aber beispielsweise auf Absprachen 05:04.341 --> 05:14.625 zwischen dem Vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person 05:14.625 --> 05:16.440 zum Gebrauch der Vollmacht. 05:16.820 --> 05:22.417 Solche Absprachen betreffen nur das Innenverhältnis 05:22.417 --> 05:30.635 zwischen vollmachtgebender und bevollmächtigter Person. 05:33.588 --> 05:39.040 Dieses Innenverhältnis ist rechtlich in der Regel ein Auftrag. 05:39.518 --> 05:43.929 Ein solches Auftragsverhältnis kann ausdrücklich 05:43.954 --> 05:49.740 – also eine bewusste Einigung über das Innenverhältnis 05:49.740 --> 05:53.719 zwischen Vollmachtgebern und Bevollmächtigten - , 05:53.719 --> 05:58.100 aber auch stillschweigend mit Erteilung 05:58.100 --> 06:01.960 der Vollmacht begründet werden. 06:02.660 --> 06:05.563 Stillschweigend kann es begründet sein, 06:05.563 --> 06:09.758 wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigen 06:09.758 --> 06:13.581 nur die Vollmacht erteilt, aber gezielt nicht 06:13.581 --> 06:17.500 über das Innenverhältnis gesprochen wird, 06:17.500 --> 06:25.160 jedoch zwischen beiden klar ist, wann davon Gebrauch gemacht werden soll. 06:25.443 --> 06:30.756 Aufgrund des bestehenden Auftrags zwischen der vollmachtgebenden 06:30.756 --> 06:35.233 und der bevollmächtigten Person kann die vollmachtgebende 06:35.233 --> 06:36.680 der bevollmächtigten Person beispielsweise auch Weisungen 06:36.680 --> 06:39.733 zum Gebrauch der Vollmacht geben. 06:40.279 --> 06:45.221 Auch der Auftrag sollte zweckmäßigerweise schriftlich 06:45.221 --> 06:47.291 mit der bevollmächtigten Person vereinbart werden, 06:47.291 --> 06:52.100 vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. 06:52.299 --> 06:56.697 Auf diese Weise kann die vollmachtgebende Person 06:56.697 --> 07:03.118 die Rahmenbedingungen für den Gebrauch der Vollmacht festlegen. 07:06.120 --> 07:14.832 Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung vermeidet auch Streit 07:14.832 --> 07:25.949 über die Rechte der bevollmächtigten Person; 07:25.949 --> 07:30.433 sie dient damit sowohl dem Schutz der vollmachtgebenden Person 07:30.449 --> 07:33.040 (oder deren Erbinnen und Erben) 07:33.230 --> 07:37.855 als auch dem Schutz der bevollmächtigten Person. 07:38.340 --> 07:42.668 So lässt sich beispielsweise die – häufig streitige – 07:42.668 --> 07:47.210 Frage eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen 07:47.210 --> 07:52.437 die Vollmacht nur zur Verwaltung von Grundbesitz – 07:52.437 --> 07:56.081 beispielsweise das Zahlen der Grundsteuern 07:56.613 --> 08:02.089 oder die Regelgung der Nebenkosten - 08:02.636 --> 08:10.163 oder auch zur Veräußerung von Grundbesitz genutzt werden darf. 08:10.866 --> 08:16.710 Von der Vollmacht zu unterscheiden ist eine Betreuungsverfügung. 08:17.181 --> 08:24.368 Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. 08:24.368 --> 08:30.520 In ihr werden vielmehr Wünsche festgelegt für den Fall, 08:30.520 --> 08:34.379 dass ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden muss, 08:34.379 --> 08:44.878 beispielsweise weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. 08:44.878 --> 08:51.640 Betreuer oder Betreuerin erlangen die erforderliche Vertretungsmacht 08:51.640 --> 08:57.420 durch die gerichtliche Bestellung.