WEBVTT 00:13.340 --> 00:18.666 Die Vollmacht zur Vorsorge ermöglicht Ihnen 00:18.666 --> 00:21.660 ein hohes Maß an Selbstbestimmung. 00:21.715 --> 00:28.536 Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, 00:28.536 --> 00:36.394 die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln. 00:37.160 --> 00:41.887 Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen 00:41.887 --> 00:48.400 und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, 00:48.400 --> 00:53.800 wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen. 00:54.257 --> 01:01.530 Es ist zweckmäßig, die gewünschte bevollmächtigte/n Person/en 01:01.530 --> 01:05.420 (beispielsweise Angehörige oder Freundinnen und Freunde) 01:05.788 --> 01:11.280 nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung 01:11.280 --> 01:14.419 der Vollmacht mit einzubeziehen. 01:15.138 --> 01:21.540 Die bevollmächtigte Person wird nicht vom Gericht beaufsichtigt 01:21.732 --> 01:26.900 und ist dem Gericht daher nicht rechenschaftspflichtig. 01:27.440 --> 01:32.688 Wenn Sie wünschen, dass die Person, die Sie vertreten soll, 01:32.688 --> 01:40.848 vom Gericht kontrolliert wird, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht 01:40.848 --> 01:45.960 auch eine Betreuungsverfügung erlassen.