WEBVTT 00:17.627 --> 00:24.103 Mit einer Vollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens 00:24.103 --> 00:28.860 „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ermächtigen. 00:29.063 --> 00:30.712 Eine solche allgemeine Formulierung 00:30.712 --> 00:36.689 deckt aber mehrere wichtige Fälle nicht ab: 00:37.361 --> 00:42.227 1.Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle 00:42.259 --> 00:45.207 einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung 00:45.231 --> 00:47.199 oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, 00:47.199 --> 00:52.621 wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) 00:52.800 --> 00:58.750 oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist 00:58.750 --> 01:04.040 (beispielsweise bei einer Amputation). 01:04.700 --> 01:13.343 2. Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht die Ablehnung 01:13.343 --> 01:14.940 oder den Widerruf der Einwilligung in eine ärztliche Untersuchung, 01:15.280 --> 01:18.438 eine Heilbehandlung oder einen medizinischen Eingriff erklären, 01:18.438 --> 01:22.431 wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, 01:22.431 --> 01:31.820 länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist. 01:32.072 --> 01:39.603 Die bevollmächtigte Person kann also insbesondere nicht die Fortsetzung 01:39.603 --> 01:44.000 lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen 01:44.000 --> 01:50.480 ablehnen und damit den Abbruch dieser Maßnahmen herbeiführen. 01:54.000 --> 01:58.440 3. Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht 01:58.440 --> 02:04.240 in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung, 02:04.240 --> 02:09.847 in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder in eine andere 02:09.847 --> 02:17.580 freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen. 02:17.946 --> 02:21.907 4. Die bevollmächtigte Person kann 02:21.907 --> 02:27.740 an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen. 02:30.520 --> 02:37.442 In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die schriftliche Vollmacht 02:37.442 --> 02:42.317 diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet, 02:42.317 --> 02:48.535 d.h. es muss ausdrücklich und schriftlich benannt werden, 02:48.535 --> 02:53.925 welche der oben genannten Maßnahmen ausgeführt werden dürfen. 02:54.691 --> 02:58.996 In den ersten beiden Fallgruppen wird auch verlangt, 02:58.996 --> 03:03.952 dass aus der Vollmacht selbst deutlich wird, 03:03.952 --> 03:09.436 dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes 03:09.436 --> 03:14.173 oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens 03:14.173 --> 03:17.720 verbunden sein kann. 03:18.080 --> 03:24.060 Eine allgemein erteilte Vollmacht genügt also nicht. 03:24.598 --> 03:30.340 Außerdem braucht die bevollmächtigte Person in den ersten drei Fallgruppen 03:30.340 --> 03:37.580 für ihre Entscheidung die Genehmigung des Betreuungsgerichts. 03:38.108 --> 03:42.843 In den ersten beiden Fallgruppen ist diese Genehmigung nicht erforderlich, 03:42.843 --> 03:48.414 wenn zwischen bevollmächtigter Person und behandelndem Arzt 03:48.414 --> 03:59.956 Einvernehmen über den Willen des Vollmachtgebers besteht. 04:03.580 --> 04:08.697 Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, 04:08.740 --> 04:14.802 wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll. 04:14.802 --> 04:19.755 Grundsätzlich ist es möglich, die Vollmacht nur auf bestimmte 04:19.755 --> 04:21.911 Aufgabengebiete zu beschränken 04:21.911 --> 04:25.496 (beispielsweise nur für den Gesundheitsbereich). 04:26.020 --> 04:28.981 Dies bedeutet aber, dass für die anderen Aufgaben 04:28.981 --> 04:32.809 möglicherweise eine Betreuerbestellung erforderlich wird. 04:33.500 --> 04:38.340 Selbst wenn die bevollmächtigte Person vom Gericht 04:38.340 --> 04:44.145 auch für die ergänzenden Aufgaben der Betreuung ausgewählt werden kann: 04:44.145 --> 04:48.973 Ein Nebeneinander von Vollmacht und Betreuung 04:48.973 --> 04:52.533 sollte besser vermieden werden . 04:52.558 --> 04:57.694 Sind bevollmächtigte Person und Betreuer bzw. Betreuerin 04:57.694 --> 05:06.305 nicht dieselbe Person, kann dies auch zu Konflikten führen.