13_bmjv_vorsorgevollmacht_gsf_2022 No Author

Die Vollmacht sollte zu Ihrer

Sicherheit so erteilt werden,

dass die bevollmächtigte Person

die Vollmachtsurkunde bei

Vornahme eines Rechtsgeschäfts

im Original vorzulegen hat.

Dazu ist ein entsprechender Hinweis

in der Vollmachtsurkunde erforderlich.

Für die Vermögenssorge

in Bankangelegenheiten

sollten Sie auf die von

Ihrer Bank/Sparkasse

angebotene Konto-/

Depotvollmacht zurückgreifen.

Vertretungsmacht hat die von Ihnen

bevollmächtigte Person dann nur,

wenn sie die Vollmachtsurkunde

im Original vorweisen kann.

Sorgen Sie deshalb stets dafür,

dass die Vollmachtsurkunde

der bevollmächtigten Person

zur Verfügung steht,

wenn sie benötigt wird.

Hierzu gibt es

verschiedene Möglichkeiten:

- Sie verwahren die Vollmachtsurkunde

an einem im Ernstfall

leicht zugänglichen Ort,

den die bevollmächtigte Person kennt

(z. B. in Ihrem

häuslichen Schreibtisch).

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde

von vornherein der

bevollmächtigten Person

mit der Maßgabe,

von dieser nur in dem

besprochenen Fall Gebrauch zu machen.

Wie schon gesagt,

sollten Sie ohnehin

nur jemanden bevollmächtigen,

dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.

Sollte diese Person

absprachewidrig vorzeitig von

der Vollmacht Gebrauch machen,

können Sie die Vollmacht widerrufen,

die Vollmachtsurkunde herausverlangen

und Schadenersatz fordern.

- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde

einer anderen Vertrauensperson

zur treuhänderischen Verwahrung

mit der Auflage,

sie der bevollmächtigten Person

im Bedarfsfall auszuhändigen.

- Bei einer notariellen Vollmacht

können Sie auch an

folgende Möglichkeit denken:

Sie können die Notarin

oder den Notar anweisen,

an die bevollmächtigte Person

nur dann eine Ausfertigung der

Vollmachtsurkunde herauszugeben,

wenn diese ein

ärztliches Attest vorlegt,

wonach Sie die in der Vollmacht

bezeichneten Angelegenheiten

nicht mehr besorgen können.

Sie können mit der Notarin

oder dem Notar absprechen,

wie alt das Attest sein darf

und dass dessen Richtigkeit

nicht überprüft werden muss.

- Sie können bei dem

Zentralen Vorsorgeregister

der Bundesnotarkammer

Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen

der bevollmächtigten Person/en

registrieren lassen.

Wird ein Betreuungsgericht um

eine Betreuerbestellung gebeten,

kann es dort nachfragen

und erhält so die Auskunft,

dass Sie eine

bevollmächtigte Person haben.

Ein Betreuungsverfahren

muss nicht durchgeführt werden,

wenn die Vollmacht die

Angelegenheiten umfasst,

die geregelt werden müssen und

die bevollmächtigte Person bereit ist,

die Vertretung zu übernehmen.

Die Vollmachtsurkunde selbst

wird nicht beim

Vorsorgeregister eingereicht.

- Darüber hinaus können

im Rahmen der sicheren Informations-

und Kommunikationsinfrastruktur

im Gesundheitswesen

(Telematikinfrastruktur)

elektronische Hinweise der

Versicherten auf das Vorhandensein

und den Aufbewahrungsort

von Vorsorgevollmachten

auch auf der

elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

gespeichert werden;

dies kann bei der behandelnden Ärztin

oder dem behandelnden Arzt erfolgen.

Die eigentliche

Vorsorgevollmacht selbst

wird aber nicht auf

der eGK gespeichert,

sondern ausschließlich

Hinweise zum Vorhandensein

und ggf. zum

Aufbewahrungsort des Originals.

Sie können sich zu

den Funktionen der eGK

auch an Ihre Krankenkasse wenden.

Insbesondere bei Mitgliedern

der privaten Krankenversicherung

kann es zu Unterschieden kommen,

da diese die Anwendungen

der Telematikinfrastruktur

noch nicht unmittelbar nutzen können

und teilweise

besondere Umsetzungsschritte

der privaten Anbieter notwendig sind.