Die Vollmacht sollte zu Ihrer
Sicherheit so erteilt werden,
dass die bevollmächtigte Person
die Vollmachtsurkunde bei
Vornahme eines Rechtsgeschäfts
im Original vorzulegen hat.
Dazu ist ein entsprechender Hinweis
in der Vollmachtsurkunde erforderlich.
Für die Vermögenssorge
in Bankangelegenheiten
sollten Sie auf die von
Ihrer Bank/Sparkasse
angebotene Konto-/
Depotvollmacht zurückgreifen.
Vertretungsmacht hat die von Ihnen
bevollmächtigte Person dann nur,
wenn sie die Vollmachtsurkunde
im Original vorweisen kann.
Sorgen Sie deshalb stets dafür,
dass die Vollmachtsurkunde
der bevollmächtigten Person
zur Verfügung steht,
wenn sie benötigt wird.
Hierzu gibt es
verschiedene Möglichkeiten:
- Sie verwahren die Vollmachtsurkunde
an einem im Ernstfall
leicht zugänglichen Ort,
den die bevollmächtigte Person kennt
(z. B. in Ihrem
häuslichen Schreibtisch).
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde
von vornherein der
bevollmächtigten Person
mit der Maßgabe,
von dieser nur in dem
besprochenen Fall Gebrauch zu machen.
Wie schon gesagt,
sollten Sie ohnehin
nur jemanden bevollmächtigen,
dem Sie vorbehaltlos vertrauen können.
Sollte diese Person
absprachewidrig vorzeitig von
der Vollmacht Gebrauch machen,
können Sie die Vollmacht widerrufen,
die Vollmachtsurkunde herausverlangen
und Schadenersatz fordern.
- Sie übergeben die Vollmachtsurkunde
einer anderen Vertrauensperson
zur treuhänderischen Verwahrung
mit der Auflage,
sie der bevollmächtigten Person
im Bedarfsfall auszuhändigen.
- Bei einer notariellen Vollmacht
können Sie auch an
folgende Möglichkeit denken:
Sie können die Notarin
oder den Notar anweisen,
an die bevollmächtigte Person
nur dann eine Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde herauszugeben,
wenn diese ein
ärztliches Attest vorlegt,
wonach Sie die in der Vollmacht
bezeichneten Angelegenheiten
nicht mehr besorgen können.
Sie können mit der Notarin
oder dem Notar absprechen,
wie alt das Attest sein darf
und dass dessen Richtigkeit
nicht überprüft werden muss.
- Sie können bei dem
Zentralen Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer
Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen
der bevollmächtigten Person/en
registrieren lassen.
Wird ein Betreuungsgericht um
eine Betreuerbestellung gebeten,
kann es dort nachfragen
und erhält so die Auskunft,
dass Sie eine
bevollmächtigte Person haben.
Ein Betreuungsverfahren
muss nicht durchgeführt werden,
wenn die Vollmacht die
Angelegenheiten umfasst,
die geregelt werden müssen und
die bevollmächtigte Person bereit ist,
die Vertretung zu übernehmen.
Die Vollmachtsurkunde selbst
wird nicht beim
Vorsorgeregister eingereicht.
- Darüber hinaus können
im Rahmen der sicheren Informations-
und Kommunikationsinfrastruktur
im Gesundheitswesen
(Telematikinfrastruktur)
elektronische Hinweise der
Versicherten auf das Vorhandensein
und den Aufbewahrungsort
von Vorsorgevollmachten
auch auf der
elektronischen Gesundheitskarte (eGK)
gespeichert werden;
dies kann bei der behandelnden Ärztin
oder dem behandelnden Arzt erfolgen.
Die eigentliche
Vorsorgevollmacht selbst
wird aber nicht auf
der eGK gespeichert,
sondern ausschließlich
Hinweise zum Vorhandensein
und ggf. zum
Aufbewahrungsort des Originals.
Sie können sich zu
den Funktionen der eGK
auch an Ihre Krankenkasse wenden.
Insbesondere bei Mitgliedern
der privaten Krankenversicherung
kann es zu Unterschieden kommen,
da diese die Anwendungen
der Telematikinfrastruktur
noch nicht unmittelbar nutzen können
und teilweise
besondere Umsetzungsschritte
der privaten Anbieter notwendig sind.