WEBVTT 00:13.800 --> 00:19.298 Die Vollmacht sollte zu Ihrer Sicherheit so erteilt werden, 00:19.300 --> 00:22.098 dass die bevollmächtigte Person 00:22.200 --> 00:27.398 die Vollmachtsurkunde bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts 00:27.500 --> 00:30.398 im Original vorzulegen hat. 00:30.700 --> 00:37.998 Dazu ist ein entsprechender Hinweis in der Vollmachtsurkunde erforderlich. 00:38.300 --> 00:43.298 Für die Vermögenssorge in Bankangelegenheiten 00:43.400 --> 00:47.098 sollten Sie auf die von Ihrer Bank/Sparkasse 00:47.200 --> 00:54.098 angebotene Konto-/ Depotvollmacht zurückgreifen. 00:54.600 --> 01:01.598 Vertretungsmacht hat die von Ihnen bevollmächtigte Person dann nur, 01:01.700 --> 01:09.598 wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann. 01:12.000 --> 01:16.798 Sorgen Sie deshalb stets dafür, dass die Vollmachtsurkunde 01:16.900 --> 01:21.298 der bevollmächtigten Person zur Verfügung steht, 01:21.400 --> 01:23.098 wenn sie benötigt wird. 01:23.400 --> 01:26.398 Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten: 01:26.700 --> 01:29.698 - Sie verwahren die Vollmachtsurkunde 01:29.800 --> 01:37.298 an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort, 01:37.400 --> 01:41.398 den die bevollmächtigte Person kennt 01:41.500 --> 01:48.098 (z. B. in Ihrem häuslichen Schreibtisch). 01:49.800 --> 01:54.998 - Sie übergeben die Vollmachtsurkunde 01:55.100 --> 01:58.098 von vornherein der bevollmächtigten Person 01:58.200 --> 01:59.598 mit der Maßgabe, 01:59.700 --> 02:09.598 von dieser nur in dem besprochenen Fall Gebrauch zu machen. 02:09.900 --> 02:12.598 Wie schon gesagt, sollten Sie ohnehin 02:12.700 --> 02:19.098 nur jemanden bevollmächtigen, dem Sie vorbehaltlos vertrauen können. 02:19.400 --> 02:21.298 Sollte diese Person 02:21.400 --> 02:27.498 absprachewidrig vorzeitig von der Vollmacht Gebrauch machen, 02:27.600 --> 02:31.098 können Sie die Vollmacht widerrufen, 02:31.200 --> 02:41.298 die Vollmachtsurkunde herausverlangen und Schadenersatz fordern. 02:41.600 --> 02:46.098 - Sie übergeben die Vollmachtsurkunde 02:46.200 --> 02:57.598 einer anderen Vertrauensperson zur treuhänderischen Verwahrung 02:57.700 --> 03:00.298 mit der Auflage, 03:00.400 --> 03:12.798 sie der bevollmächtigten Person im Bedarfsfall auszuhändigen. 03:15.100 --> 03:18.798 - Bei einer notariellen Vollmacht 03:18.900 --> 03:22.598 können Sie auch an folgende Möglichkeit denken: 03:23.000 --> 03:26.598 Sie können die Notarin oder den Notar anweisen, 03:26.700 --> 03:28.798 an die bevollmächtigte Person 03:28.900 --> 03:33.398 nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, 03:33.500 --> 03:36.298 wenn diese ein ärztliches Attest vorlegt, 03:36.400 --> 03:41.198 wonach Sie die in der Vollmacht bezeichneten Angelegenheiten 03:41.300 --> 03:53.998 nicht mehr besorgen können. 03:54.700 --> 03:59.698 Sie können mit der Notarin oder dem Notar absprechen, 03:59.800 --> 04:03.298 wie alt das Attest sein darf 04:03.400 --> 04:08.498 und dass dessen Richtigkeit nicht überprüft werden muss. 04:11.000 --> 04:13.298 - Sie können bei dem 04:13.400 --> 04:18.798 Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer 04:18.900 --> 04:32.098 Ihre Vorsorgevollmacht und den Namen der bevollmächtigten Person/en 04:33.200 --> 04:34.298 registrieren lassen. 04:34.600 --> 04:41.198 Wird ein Betreuungsgericht um eine Betreuerbestellung gebeten, 04:41.300 --> 04:47.798 kann es dort nachfragen und erhält so die Auskunft, 04:47.900 --> 04:51.998 dass Sie eine bevollmächtigte Person haben. 04:52.300 --> 04:57.298 Ein Betreuungsverfahren muss nicht durchgeführt werden, 04:57.400 --> 05:05.098 wenn die Vollmacht die Angelegenheiten umfasst, 05:05.200 --> 05:13.198 die geregelt werden müssen und die bevollmächtigte Person bereit ist, 05:13.300 --> 05:19.298 die Vertretung zu übernehmen. 05:19.600 --> 05:23.298 Die Vollmachtsurkunde selbst 05:23.400 --> 05:27.398 wird nicht beim Vorsorgeregister eingereicht. 05:29.800 --> 05:32.098 - Darüber hinaus können 05:33.000 --> 05:38.198 im Rahmen der sicheren Informations- und Kommunikationsinfrastruktur 05:38.300 --> 05:45.298 im Gesundheitswesen (Telematikinfrastruktur) 05:45.400 --> 05:53.298 elektronische Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein 05:53.400 --> 05:59.098 und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten 05:59.200 --> 06:04.598 auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) 06:04.700 --> 06:11.798 gespeichert werden; dies kann bei der behandelnden Ärztin 06:11.900 --> 06:14.798 oder dem behandelnden Arzt erfolgen. 06:15.100 --> 06:21.298 Die eigentliche Vorsorgevollmacht selbst 06:21.400 --> 06:24.198 wird aber nicht auf der eGK gespeichert, 06:24.300 --> 06:30.198 sondern ausschließlich Hinweise zum Vorhandensein 06:30.300 --> 06:35.498 und ggf. zum Aufbewahrungsort des Originals. 06:37.600 --> 06:42.098 Sie können sich zu den Funktionen der eGK 06:42.200 --> 06:46.498 auch an Ihre Krankenkasse wenden. 06:46.800 --> 06:51.298 Insbesondere bei Mitgliedern der privaten Krankenversicherung 06:51.400 --> 06:54.098 kann es zu Unterschieden kommen, 06:54.200 --> 07:00.298 da diese die Anwendungen der Telematikinfrastruktur 07:00.400 --> 07:03.798 noch nicht unmittelbar nutzen können 07:03.900 --> 07:08.598 und teilweise besondere Umsetzungsschritte 07:08.700 --> 07:14.798 der privaten Anbieter notwendig sind.