WEBVTT 00:15.760 --> 00:19.958 Die Vollmacht gilt im „Außenverhältnis“ 00:20.120 --> 00:28.918 ab ihrer Ausstellung, das heißt, sie ist sofort wirksam. 00:29.400 --> 00:31.598 Die bevollmächtigte Person darf von der Vollmacht 00:31.760 --> 00:34.318 aber keinen Gebrauch machen, 00:34.480 --> 00:37.478 wenn im sogenannten Innenverhältnis vereinbart wurde, 00:37.640 --> 00:45.638 sie erst später zu nutzen. 00:46.360 --> 00:50.038 Diese Vereinbarung wird wörtlich 00:50.200 --> 00:53.278 oder stillschweigend dahingehend lauten, 00:53.440 --> 00:57.238 dass von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, 00:57.400 --> 01:03.798 wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind. 01:06.880 --> 01:12.238 Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. 01:12.720 --> 01:15.118 Hierzu müssen Sie alle 01:15.280 --> 01:19.998 ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangen. 01:20.640 --> 01:26.398 Haben Sie eine gesonderte Bankvollmacht erteilt, 01:26.560 --> 01:27.758 die Sie widerrufen möchten, 01:27.920 --> 01:34.038 sollten Sie dies in jedem Fall auch Ihrer Bank oder Sparkasse 01:34.200 --> 01:36.558 unverzüglich schriftlich mitteilen. 01:37.240 --> 01:39.878 Können Sie selbst die Vollmacht krankheitsbedingt 01:40.040 --> 01:44.278 nicht mehr widerrufen, 01:44.440 --> 01:50.278 kann das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestellen. 01:50.600 --> 01:54.398 Dieser oder diese hat dann die Aufgabe, 01:54.560 --> 01:58.438 die bevollmächtigte Person zu kontrollieren 01:58.600 --> 02:00.278 und die Vollmacht zu widerrufen, 02:00.440 --> 02:07.758 wenn die bevollmächtigte Person hierzu durch Pflichtwidrigkeiten 02:07.920 --> 02:10.798 einen wichtigen Anlass gegeben hat. 02:11.720 --> 02:16.198 Widerruft der Betreuer oder die Betreuerin die Vollmacht, 02:16.360 --> 02:22.678 wird das Gericht anstelle der bevollmächtigten Person 02:22.840 --> 02:26.838 eine geeignete Person zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellen, 02:27.000 --> 02:32.078 die sich dann um Ihre Angelegenheiten kümmert.