WEBVTT 00:10.760 --> 00:15.318 Ob der Tod der vollmachtgebenden Person 00:15.480 --> 00:17.638 zum Erlöschen der Vollmacht führt, 00:17.800 --> 00:25.518 ist durch Auslegung des Inhalts der Vollmachtsurkunde zu ermitteln. 00:26.080 --> 00:29.918 Um Zweifel zu vermeiden, wird empfohlen, 00:30.080 --> 00:34.878 in der Vollmacht ausdrücklich zu regeln, 00:35.040 --> 00:40.318 dass die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll. 00:40.480 --> 00:44.758 Dann hat die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod 00:44.920 --> 00:49.598 der vollmachtgebenden Person noch Vertretungsmacht. 00:50.240 --> 00:55.358 Ihre Erklärungen berechtigen und verpflichten 00:55.520 --> 01:01.678 die Erbinnen und Erben hinsichtlich des Nachlasses. 01:04.240 --> 01:08.958 Erbinnen und Erben können Rechenschaft 01:09.120 --> 01:11.358 von der bevollmächtigten Person verlangen 01:11.520 --> 01:14.758 und die Vollmacht widerrufen. 01:15.240 --> 01:19.718 Es besteht die Möglichkeit, dass die Vollmacht so ausgestellt wird, 01:19.880 --> 01:25.638 dass sie mit dem Tod der vollmachtgebenden Person erlischt. 01:26.160 --> 01:32.798 Ist dies der Fall, kann es sein, dass bei Verwendung der Vollmacht 01:32.960 --> 01:36.598 (noch zu Lebzeiten des Vollmachtgebers) 01:36.760 --> 01:43.518 zur Vornahme von Rechtsgeschäften der Nachweis gefordert wird, 01:43.680 --> 01:53.678 dass der Vollmachtgeber noch lebt (Lebensbescheinigung). 01:56.760 --> 02:01.198 Weiterhin ist die bevollmächtigte Person daran gehindert, 02:01.360 --> 02:05.158 nach dem Tod der vollmachtgebenden Person 02:05.320 --> 02:08.958 Geschäfte zu besorgen, 02:09.120 --> 02:12.518 die nicht ohne Nachteile aufgeschoben werden können, 02:12.680 --> 02:20.638 bis die Erbin oder der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. 02:21.280 --> 02:28.158 Möglicherweise ist dann auch eine Nachlasspflegschaft erforderlich. 02:28.560 --> 02:30.398 Empfehlenswert ist es daher, 02:30.560 --> 02:35.438 die Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. 02:35.880 --> 02:40.158 So ist die bevollmächtigte Person in der Lage, 02:40.320 --> 02:42.838 Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung 02:43.200 --> 02:46.998 oder einer Wohnungsauflösung etc. regeln zu können, 02:47.160 --> 02:50.878 bevor die Erbinnen und Erben das Erbe angenommen 02:51.040 --> 02:55.958 und deren Verwaltung übernommen haben. 02:59.320 --> 03:03.318 Gilt die Vollmacht über den Tod hinaus, 03:03.480 --> 03:08.238 kann die vollmachtgebende Person 03:08.400 --> 03:17.558 zudem Wünsche mit Blick auf ihre Bestattung äußern. 03:17.920 --> 03:25.878 Die bevollmächtigte Person achtet dann auf deren Einhaltung. 03:26.200 --> 03:31.238 Alternativ kann der bevollmächtigten Person 03:31.400 --> 03:38.598 die Totensorge insgesamt übertragen werden. 03:39.600 --> 03:48.278 Unabhängig davon können Details zur Bestattung noch zu Lebzeiten 03:48.440 --> 03:55.278 der vollmachtgebenden Person geregelt werden, 03:55.440 --> 03:59.918 beispielsweise durch den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages 04:00.080 --> 04:04.438 mit einem Bestattungsunternehmen.