WEBVTT 00:13.240 --> 00:19.480 Wenn Sie infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung 00:19.640 --> 00:24.040 oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter 00:24.200 --> 00:31.560 Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können 00:31.720 --> 00:35.120 und Sie keine Vollmacht erteilt haben, 00:35.280 --> 00:41.720 kann die Bestellung einer gesetzlichen Vertretung für Sie notwendig werden. 00:41.880 --> 00:46.880 Hierfür ist das Betreuungsgericht zuständig. 00:47.360 --> 00:52.640 Wird diesem beispielsweise durch Mitteilung von Angehörigen, 00:52.800 --> 00:55.640 Ärzten und Ärztinnen oder auch Behörden 00:55.800 --> 01:01.040 ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, 01:01.200 --> 01:09.520 ob ein Betreuer oder eine Betreuerin für Sie zu bestellen ist 01:09.680 --> 01:13.320 und mit welchem Aufgabenkreis. 01:13.480 --> 01:20.920 Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört werden. 01:21.440 --> 01:25.120 Außerdem ist regelmäßig ein 01:25.280 --> 01:29.920 ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. 01:30.480 --> 01:40.680 Außerdem hat das Gericht die örtliche Betreuungsbehörde anzuhören. 01:43.280 --> 01:49.280 Wenn Sie Ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, 01:49.440 --> 01:52.320 kann das Gericht einen 01:52.480 --> 01:56.320 Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin bestellen, 01:56.480 --> 02:01.200 beispielsweise eine Ihnen nahestehende Person, 02:01.360 --> 02:03.400 aber ausnahmsweise auch einen 02:03.560 --> 02:06.360 Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin damit beauftragen. 02:07.160 --> 02:11.040 Bestellt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin, 02:11.200 --> 02:16.160 wird diese Person Ihre gesetzliche Vertretung 02:16.320 --> 02:22.200 in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.