WEBVTT 00:16.720 --> 00:20.760 Solange Sie einwilligungsfähig sind, 00:20.920 --> 00:27.480 entscheiden Sie selbst nach ärztlicher Aufklärung und Beratung 00:27.640 --> 00:35.880 über alle Sie betreffenden medizinischen Maßnahmen. 00:36.040 --> 00:40.920 Dies gilt auch, wenn für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin mit dem 00:41.080 --> 00:47.000 Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt wurde. 00:47.600 --> 00:52.080 Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, 00:52.240 --> 00:58.920 vor allem Ihren Willen nicht mehr äußern können, 00:59.080 --> 01:03.320 muss ein anderer Mensch für Sie entscheiden. 01:04.160 --> 01:07.600 Ist weder eine bevollmächtigte Person 01:07.760 --> 01:11.200 noch ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, 01:11.360 --> 01:17.480 muss bei eilbedürftigen Maßnahmen der Arzt/die Ärztin nach 01:17.640 --> 01:22.400 Ihrem „mutmaßlichen Willen“ handeln. 01:22.960 --> 01:29.080 Bei nicht eilbedürftigen ärztlichen Behandlungen muss 01:29.240 --> 01:32.480 gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer 01:32.640 --> 01:36.280 oder eine vorläufige Betreuerin bestellt werden. 01:39.720 --> 01:48.400 Ihr mutmaßlicher Wille ist maßgebend für jede ärztliche Behandlung, 01:48.560 --> 01:55.520 zu der Sie sich selbst nicht mehr äußern können. 01:55.680 --> 01:58.600 Es muss ermittelt werden, 01:58.760 --> 02:03.880 wie Sie sich in der gegebenen Situation entscheiden würden, 02:04.040 --> 02:10.720 wenn Sie Ihren Willen noch kundtun könnten. 02:11.560 --> 02:15.960 Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit 02:16.120 --> 02:19.400 niemals schriftlich oder auch nur mündlich, 02:19.560 --> 02:21.720 beispielsweise gegenüber Angehörigen, 02:21.880 --> 02:25.360 Ihre Vorstellungen für eine medizinische Behandlung, 02:25.520 --> 02:31.920 insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. 02:34.640 --> 02:40.320 Wenn Sie sich mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen, 02:40.480 --> 02:43.400 sollten Sie sich auch Gedanken darüber machen, 02:43.600 --> 02:50.000 wer im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit für Sie 02:50.160 --> 02:53.560 in eine ärztliche Behandlung einwilligen oder Ihren 02:53.720 --> 03:03.040 zuvor niedergelegten Patientenwillen durchsetzen soll. 03:03.640 --> 03:12.760 Dies kann in Form einer gesonderten Patientenverfügung geschehen. 03:13.200 --> 03:25.280 Die Patientenverfügung ist gesetzlich geregelt in § 1901a Absatz 1 BGB. 03:25.960 --> 03:31.400 Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer 03:31.560 --> 03:38.760 späteren Entscheidungsunfähigkeit im Voraus Entscheidungen treffen. 03:39.280 --> 03:44.480 So können Sie festlegen, ob Sie in bestimmte, 03:44.640 --> 03:51.800 zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende 03:51.960 --> 03:54.840 Untersuchungen Ihres Gesundheitszustandes, 03:55.000 --> 03:58.400 Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe 03:58.560 --> 04:03.360 einwilligen oder diese untersagen. 04:03.960 --> 04:08.880 Eine Patientenverfügung bedarf der Schriftform 04:09.040 --> 04:17.160 und ist jederzeit formlos widerrufbar. 04:19.640 --> 04:23.560 Wenn Sie keine Patientenverfügung verfasst haben 04:23.720 --> 04:29.120 oder die in der Patientenverfügung beschriebene Situation nicht 04:29.280 --> 04:34.000 Ihrer konkreten Lebens- und Behandlungssituation entspricht, 04:34.160 --> 04:39.720 hat Ihr Betreuer / Ihre Betreuerin oder Ihre bevollmächtigte Person 04:39.880 --> 04:45.440 Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen festzustellen 04:45.600 --> 04:48.760 und auf dieser Grundlage zu entscheiden. 04:49.240 --> 04:54.080 Über die Möglichkeiten, eine Patientenverfügung zu verfassen, 04:54.240 --> 05:01.560 können Sie sich ausführlich in der vom Bundesjustizministerium 05:01.720 --> 05:09.480 herausgegebenen Broschüre „Patientenverfügung“ informieren, 05:09.640 --> 05:23.800 abrufbar unter www.bmjv.de unter dem Menüpunkt „Publikationen“.