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Thema: Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann zu den Änderungen im Strafgesetzbuch am 01. Oktober 2023
„In unserem Land sollen sich alle sicher fühlen - egal wer sie sind, wen sie lieben oder wie sie leben. Der Rechtsstaat muss deshalb entschlossen handeln, wenn Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts angegriffen werden. Das Strafrecht muss auf solche Taten eine klare Antwort geben. Aus diesem Grund haben wir im Gesetz klargestellt: Auch „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.“
Quelle:Dr. Marco BuschmannBundesminister der JustizDatum:
Das Zitat in vollständiger Länge:
Zur Änderung der Strafzumessungsvorschrift § 46 StGB erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
"In unserem Land sollen sich alle sicher fühlen - egal wer sie sind, wen sie lieben oder wie sie leben. Der Rechtsstaat muss deshalb entschlossen handeln, wenn Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts angegriffen werden. Das Strafrecht muss auf solche Taten eine klare Antwort geben. Aus diesem Grund haben wir im Gesetz klargestellt: Auch „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Wir unterstreichen damit: Wer Menschen gerade wegen ihres Geschlechts angreift oder wegen ihrer sexuellen Orientierung, handelt besonders niederträchtig. Unser Rechtsstaat missbilligt solche Taten zutiefst."
Zur Änderung der Vorschrift über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erklärt Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
"Kluge Kriminalpolitik setzt nicht allein aufs Strafen. Um zu verhindern, dass Straftäter mit Suchtkrankheiten rückfällig werden, kann es sinnvoll sein, sie in einer Entziehungsanstalt unterzubringen. In den vergangenen Jahren gab es hier allerdings Fehlentwicklungen. Viele Entziehungsanstalten sind überlastet. Nicht selten sind dort auch Personen untergebracht, die sich entweder gar nicht behandeln lassen wollen oder bei denen eine Behandlung wenig Aussicht auf Erfolg hat. Das geht zu Lasten der anderen Untergebrachten. Ihr Behandlungserfolg ist dadurch gefährdet. Gefährdet sind dadurch auch die Interessen der Allgemeinheit: Denn es geht bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ja gerade auch darum, neue Straftaten zu verhindern. Wir haben deshalb die Voraussetzungen enger gefasst, unter denen eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden kann. Mit der Reform sorgen wir dafür, dass sich die Kliniken bei der Behandlung wieder auf diejenigen konzentrieren können, die wirklich behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind. Nur so lassen sich gute Behandlungserfolge erreichen – im Interesse der Betroffenen selbst, aber auch im Interesse der Allgemeinheit."
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